Unterlage 3.1 — Erläuterungsbericht Wegenutzung
1 Allgemeine Angaben zum Vorhaben
Zur Erhöhung der Transportkapazität ist der Ersatzneubau der vorhandenen 220-kV-Bestandsleitung durch eine leistungsstärkere 380-kV-Leitung zwischen dem UW Nordfeld und dem Abzweig Süderau geplant. Das hier aufgestellte Wegenutzungskonzept bezieht sich auf den Genehmigungsabschnitt N1 mit einer Länge von ca. 5,8 km (ausschließlich Freileitung, 14 Maststandorte: 11 Tragmaste, 3 Abspannmaste). Der Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung erfolgt nach Inbetriebnahme der Neubauleitung.
Die Wegenutzung bezieht sich auf alle Phasen des Neu- und Rückbaus. Zusammengefasst stellt sich der Bauablauf wie folgt dar:
- Die Maststandorte werden über Zufahrtswege (Baustraßen) von den öffentlichen Straßen und Wegen erreicht; diese werden teilweise nur während der Bauphase (temporär) oder dauerhaft für den Betrieb benötigt.
- Nach dem Einbringen der Fundamente (Bohrpfahlgründung an den Abspannmasten M01/M08/M14, Plattenfundamente an den Tragmasten) erfolgt die Mastmontage durch Stockung mit Autokran.
- Der Seilzug erfolgt im Rollenleinenverfahren; Trommel- und Windenplätze sind an den Abspannmasten vorgesehen.
- Nach Errichtung und gesichertem Betrieb der 380-kV-Leitung erfolgt der Rückbau der 220-kV-Bestandsleitung; hierfür werden soweit möglich die Zuwegungen des Neubaus weitergenutzt.
- Die Rückbaumaste werden stockwerksweise demontiert; Fundamente werden freigelegt und bis ca. 1,5 m Tiefe abgespitzt.
Begriffsdefinitionen :
- Als klassifiziertes Straßennetz wird das Straßennetz bezeichnet, das dem überörtlichen Verkehr dient (Autobahnen, Bundes-, Landes-/Staats- und Kreisstraßen).
- Als untergeordnetes öffentliches Straßennetz wird das Straßennetz bezeichnet, das dem innerörtlichen Verkehr dient (Gemeinde-, Ortsverbindungs- und „sonstige öffentliche Straßen“).
- Alle öffentlich gewidmeten Straßen und Wege werden zusammenfassend als Verkehrswege, alle übrigen nicht öffentlich gewidmeten Wege als Privatwege bezeichnet.
- Wegenutzung umfasst alle erforderlichen Verkehrs- und Privatwege; Zuwegung bezeichnet die Zufahrt vom Rand eines Verkehrswegs bis zur Baustelle bzw. Anlage.
Die Wegenutzung und die Zuwegungen wurden ab der nächstliegenden Bundesstraße (B 201) geplant . Da es sich um ein planfestzustellendes Vorhaben handelt, ist das finale Wegenutzungskonzept zwingend im Genehmigungsverfahren mit einzureichen und Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen .
Die Machbarkeit dieses Wegenutzungskonzepts ist zu überprüfen auf Traglast (auf Grundlage der Baugrundvoruntersuchung), Höhenbeschränkungen und Erreichbarkeit von Dritten — Freigabe durch den Projektleiter Bau erforderlich. (Im PoC offen; Arc führt diesen Workflow später als Freigabeschritt der Projektleitung.)
2 Beschreibung der Nutzung von (nicht klassifizierten) Wegen
Für die gesamte Bau- und Betriebsphase ist die Nutzung öffentlich gewidmeter Straßen und Wege notwendig. Es sollen so lange wie möglich vorhandene Verkehrs- und Privatwege genutzt und die Zuwegung wenn möglich im Schutzstreifen geführt werden . Wo Straßen und Wege keine ausreichende Tragfähigkeit oder Breite besitzen, werden in Abstimmung mit den Unterhaltspflichtigen Maßnahmen zur Herstellung der Befahrbarkeit festgelegt; die erforderlichen Genehmigungen für den Bauablauf (z. B. Schwertransport, Straßensperrungen) werden rechtzeitig ermittelt, die Beantragung erfolgt in Abstimmung mit TenneT im Rahmen der Durchführung .
Im Bereich des NSG „Süderauer Wiesen“ (bei M10) sind die naturschutzrechtlich beschränkten Bereiche darzustellen, zu berücksichtigen und Vorgaben für die Baustellendurchführung zu benennen .
2.1 Technische Planungsgrundlagen der Zuwegungen
Für alle Zuwegungen gelten folgende Planungsgrundlagen :
| Beschreibung | Wert |
|---|---|
| Nutzbreite der Fahrbahn (ohne Bankett); in Kurven Aufweitung wegen Schwenkbereich | 4 m |
| Mindest-Nutzbreite der Fahrbahn (nur im Ausnahmefall) | ≥ 3,0 m |
| Lichte Durchfahrtshöhe | 4,5 m |
| Wendekreisradius außen | 12,5 m |
| Maximale Achslast für Transport- und Arbeitsmittel (Sondertransport Kran) | 12,5 t |
Fahrbahnverbreiterungen aufgrund von Schleppkurven, an Einmündungen und Kreuzungen werden für die größten Abmessungen der Nutzfahrzeuge dimensioniert; zugrunde gelegt werden die Bemessungsfahrzeuge nach Regelwerk (Maximalfahrzeug L = 12,0 m / Sattelzug L = 16,5 m / Tieflader L = 33,1 m mit Standard-Wendekreisen 12,5 m bzw. 22,5 m) . Eine Verkleinerung des Bemessungsfahrzeugs ist nur mit Nachweis der technischen Durchführung und nach Abstimmung mit TenneT zulässig; die Transportwege sind dann mit diesem Maximalwert für die Bauphase als Auflage zu kennzeichnen .
Längere und unübersichtliche Wege sowie solche mit höherem Verkehrsaufkommen (z. B. Erntezeiten — im Abschnitt N1 relevant wegen überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung) werden für Begegnungsverkehr ausgelegt; Bemessungsfall ist mindestens die Begegnung landwirtschaftliches Fahrzeug/Sattelzug, bei gerader Strecke mit zweifacher Länge des Bemessungsfahrzeugs und 4 m Breite je Ausweichbucht .
Entlang von Verkehrswegen des untergeordneten Straßennetzes und Zuwegungen werden die Mindestabstände (lastfreier Streifen) nach DIN 4124 zur Oberkante von geböschten und verbauten Baugruben eingehalten . Bei den beiden Grabenquerungen (M04–M05, M11) werden die notwendigen Schutzmaßnahmen und Flächen ermittelt und bei der Planung berücksichtigt ; die temporäre Grabenverrohrung erfordert eine wasserrechtliche Genehmigung.
2.2 Wegenutzung in der Bauphase (temporär)
Für den Bau der Freileitung werden verschiedene Fahrzeuge eingesetzt. Die voraussichtliche Frequentierung je Maststandort (Bauzeit ca. 2,5 Monate inkl. ca. 4 Wochen Standzeit Betonaushärtung) wird als Erstabschätzung wie folgt angesetzt (Mengengerüst analog öffentlicher TenneT-Planfeststellungspraxis; nach Ausführungsplanung zu konkretisieren):
| Fahrzeugart | Gewicht (mind.) | Zufahrten (Achslastübergänge) |
|---|---|---|
| LKW mit Hebevorrichtung | ca. 18 t | mehrmalig (ca. 40 ×) |
| Unimog / Teleskopstapler | ca. 10–12 t | mehrmalig (ca. 11–20 ×) |
| Kleinfahrzeuge (Personal/Kleinmaterial) | ca. 3,5–7,5 t | mehrmalig |
| Bagger | ca. 20 t | mehrmalig (ca. 6 ×) |
| Betonmischer | ca. 30–35 t | ca. 35–80 je Mast (1 × je 20 m³) |
| Autokran (Stockung) | ca. 100 t | 1–5 × |
| Ballastfahrzeuge (2 LKW) | je ca. 40 t | 2–6 × |
| LKW-Transporte (Mastteile/Seile/Bewehrung/Aushub) | ca. 30–40 t | mehrmalig (ca. 35–75 ×) |
Für die Seilzugarbeiten erfolgen weitere Zufuhren über die Trommel-/Windenplätze an den Abspannmasten M01, M08 und M14 (Seilanlieferung ca. 35–40 t; Winden/Leertrommeln ca. 20–25 t). Die Bemessung und Anordnung der Ankerflächen bei Seilzugarbeiten sowie der Abstand der Bremse vom Mast richten sich nach Regelwerk §6.7 .
Für den Rückbau der 220-kV-Leitung sind vorgesehen: Seildemontage mit Unimog/Sprinter (mehrere Anfahrten an den Abspannmasten), Mastdemontage durch Abstockung mit max. 100-t-Kran (eine An-/Abfahrt) oder alternativ Umlegen und Zerlegen mittels Bagger (20–40 t), Abfuhr Stahlschrott per LKW (18–40 t), Fundamentfreilegung und Abspitzen bis ca. 1,5 m mittels Bagger, Wiederverfüllung und Geländemodellierung.
Kreuzung K 47 (Spannfeld M07–M08): Für Arbeiten im Lichtraumprofil der Kreisstraße (Schutzgerüst) werden im Zuge der Ausführungsplanung verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderungsplan und Verkehrssicherungsplan nach RSA erstellt. Temporäre Sperrungen von Gemeindestraßen/Wirtschaftswegen für Seilzugarbeiten bedürfen einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO.
2.3 Wegenutzung zur Unterhaltung (permanent)
Die ausgewiesenen Wege dienen nach Bauabschluss der Erreichbarkeit der Leitungstrasse und der Maststandorte für regelmäßige Kontroll- und Unterhaltungsarbeiten (jährlich wenige Zufahrten mit Kleinfahrzeugen 3,5–7,5 t). Als Zuwegungen dienen für Bau und Betrieb auch die Schutzbereiche der Leitung; soll die Zuwegung von außerhalb des Schutzstreifens erfolgen, wird sie zusätzlich dinglich gesichert .
2.4 Begründung der Auswahl der zu benutzenden öffentlichen Wege
Die Auswahl der Wegenutzungen und Zuwegungen erfolgt in Abwägung von Zufahrtslänge, erforderlichen Wegebaumaßnahmen und Begrenzung von Achslast/Fahrzeugdimensionen . Die Wege wurden so gewählt, dass die Baustellen möglichst von zwei Seiten angefahren werden können (getrennte Zu-/Abfuhr, Minimierung von Begegnungsverkehr und Achslastübergängen, Flexibilität bei landwirtschaftlichem Verkehr in Erntezeiten).
Nutzung von Brücken und Anschlüsse an vorhandene Wege sind mit Baulastträgern/Eigentümern abzustimmen; Brückenbücher und Beschränkungen sind einzuholen und bei Bedarf TenneT zu übermitteln. (Im PoC ohne Wegenetz-Daten — siehe Unterlage 3.3 als Ermittlungsvorlage.)
2.5 Maßnahmen zur Sicherung von Wegen und Zufahrten
Werden bei der Wegeplanung Maßnahmen erforderlich, sind sie auf wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zu prüfen und wie folgt zu unterscheiden :
| Typ | Kürzel | Beispiele |
|---|---|---|
| Neubau | N | Planum, Asphalt, Beton, ungebundene Deckschichten (Schotter) |
| Ausbau | A | dauerhafter Ausbau von Belastungsklasse/Fahrbahnbreite, Bodenaushub |
| Ertüchtigung | E | Lastverteilplatten, Aufschottern zur temporären Traglasterhöhung |
| Instandsetzung | I | Füllen von Schlaglöchern, Mineralgemisch an Seitenstreifen, Grader-Einsatz |
N-, A- und E-Maßnahmen erhalten eine eigene Bauwerknummer, werden in den Genehmigungsunterlagen dargestellt und die erforderlichen Flächen ausgewiesen . Zum Einsatz kommen insbesondere: Vlies (Geotextil) + Sandbett + Lastverteil-/Stahlplatten; Baggermatten auf vorhandenen Wegen oder für temporäre Zufahrten über landwirtschaftliche Flächen; Schotter auf Geotextil; Ausweichbuchten; Schleppkurven-Einrichtung; temporäre Grabenverrohrung.
Vor Baubeginn erfolgt eine Beweissicherung des Wegezustands ; nach Abschluss der Baumaßnahme werden die betroffenen Wege in den beweisgesicherten Zustand zurückversetzt, Ertüchtigungen zurückgebaut und Schäden beseitigt.
3 Zusammenfassung
Anhand des geplanten Trassenverlaufs (14 Maststandorte, 5,8 km) wurden die erforderlichen Wege und Zufahrten ab der B 201 festgelegt und hinsichtlich Ausbau-/Ertüchtigungserfordernis untersucht. Unterhaltspflichtige, Straßenkategorien und Lastbeschränkungen sind gemäß Regelwerk in der Wegenutzungsliste (Unterlage 3.3) zu führen ; temporäre und dauerhafte Inanspruchnahmen sind in den Lage-/Rechtserwerbsplänen auszuweisen.